Baustellenbedingte Änderungen auf der Puchberger Bahn

Hiermit darf ich Sie darüber informieren, dass aufgrund von Bauarbeiten von Montag, 12.09.2022, 08:20 Uhr,
bis einschließlich Freitag, 14.10.2022, 18:40 Uhr, alle Züge zwischen Puchberg am Schneeberg und Bad Fischau-Brunn
als Schienenersatzverkehr mit Autobussen geführt werden.

ACHTUNG: Folgende Bushaltestellen können während der unten angeführten Zeitspanne nicht bzw. nicht direkt angefahren werden.
Die Busse halten daher diesmal in anderen Bushaltestellen als üblich:

Änderungen Bahnhaltestelle

Über die aktuelle Fahrplansituation informieren Sie sich bitte über SCOTTY.

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem beigefügten Infoplakat.

Für Fragen oder Anregungen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne telefonisch unter +43 (0) 664/ 617 95 10
oder per Email unter klaus.graf@pv.oebb.at zur Verfügung.

Schienenersatzverkehr

52. Feldmesse beim Lärbaumkreuz – MGV „Glück Auf“ Grünbach

 Bei herrlichem Wetter fand bereits zum 52. Mal die traditionelle Feldmesse beim Lärbaumkreuz statt. Mehr als 350 Menschen pilgerten zur beschaulichen Waldlichtung und feierten mit Dechant Mag. Wolfgang Berger die hl. Messe mit Kräutersegnung. Eingeladen hat dazu wie immer der Männergesangsverein „Glück Auf“ Grünbach, der gemeinsam mit Sängern aus dem Schneebergland die Waldler Messe unter der Leitung von Martin Bramböck gesungen hat.

 Obmann Harald Gruber ging auf die Historie dieser langjährigen Veranstaltung ein und bedankte sich im Besonderen bei der Forstverwaltung der Stadtgemeinde Wien für die alljährliche Möglichkeit, die Feldmesse auf ihrem Grundstück durchzuführen.

 Bis zum abrupten regenbedingten Abbruch genoss man einen unterhaltsamen Tag in traumhafter Umgebung bei Klängen des Grünbacher Bläserquartetts und Liedern der Sänger. Das ließen sich natürlich auch viele Ehrengäste nicht entgehen. Unter den Gästen wurde der Schrattenbacher Hausherr, Bürgermeister Franz Pölzelbauer, der Neunkirchner Bürgermeister Herbert Osterbauer sowie Stadtrat Thomas Berger, der Grünbacher Bürgermeister Peter Steinwender mit dem Vize Michael Schwiegelhofer genauso gesehen, wie der Würflacher Vizebürgermeister Hannes Woltron, Vertreter der Raika und Sparkasse, FF Kdt. Peter Nebel und viele andere mehr.

 Dechant Wolfgang Berger, Obmann Harald Gruber und Chorleiter Martin Bramböck blicken auf eine erfolgreiche Veranstaltung und danken den vielen Freiwilligen für ihre Hilfe.

Lärbaumkreuz 2022

Bundespräsidentenwahl 9. Oktober 2022

Am 9.10.2022 findet die Bundespräsidentenwahl in Österreich statt. 

In den nächsten Tagen werden die Wahlinformationen versendet, die alle Infos zum Wahltag enthalten.

Die Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Briefwahl können ab sofort im Gemeindeamt gestellt werden, die elektronische Anforderung ist unter folgendem Link möglich: www.wahlkartenantrag.at

Die Wahlkarten werden nach Vorliegen der Drucksorten voraussichtlich ab Mitte September ausgestellt und versendet.

 

Corona – Aktuelle Regelungen ab 1. August 2022

Diese Corona-Regeln gelten seit 1. August

Rund 100.000 Personen, die bisher mit einem Absonderungsbescheid zuhause bleiben mussten, unterliegen ab Montag, 1. August, automatisch einer Verkehrsbeschränkung. Sie dürfen ihre Wohnung mit einer FFP2-Maske verlassen, wenn sie keine Krankheitssymptome spüren. Die neuen Regeln gelten ab Montag auch für alle Neuinfektionen, sobald ein positives Ergebnis eines PCR- oder Antigentests vorliegt. Bescheide werden künftig nicht mehr ausgestellt.

Am 1. August um 0 Uhr tritt die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung in Kraft. Sie sieht anstelle der bisher geltenden Absonderung von Corona-infizierten Personen eine Verkehrsbeschränkung vor. Alle bestehenden Absonderungen werden zu diesem Zeitpunkt automatisch aufgehoben, für die betroffenen Personen gilt dann eine Verkehrsbeschränkung.

Neue Regeln ab 1. August:

Für positiv auf SARS-CoV-2 Getestete gilt grundsätzlich eine durchgehende FFP2-Maskenpflicht. Die Maske ist korrekt zu tragen, muss also Mund und Nase vollständig bedecken und regelmäßig gewechselt werden. Die Maskenpflicht gilt außerhalb des privaten Wohnbereichs in allen geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. Im Freien muss eine FFP2-Maske nur getragen werden, wenn der Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Maskenpflicht gilt für positiv getestete Personen auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. Im privaten Wohnbereich ist bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten eine Maske zu tragen.

Positiv Getestete dürfen keine Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Settings aufsuchen. Das betrifft zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Kindergärten und Volkschulen und sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren. Ausgenommen davon sind Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen, Patient:innen und betreute Personen sowie bestimmte Besuchs- und Begleitpersonen.

Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem fünften Tag mit einem PCR-Test möglich. Ansonsten endet die Verkehrsbeschränkung automatisch nach zehn Tagen. Gerechnet wird jeweils vom Zeitpunkt der Probennahme, die zu einem positiven Ergebnis geführt hat.

Maßnahmen am Arbeitsplatz

Personen, die arbeitsfähig sind, dürfen unter Einhaltung der Auflagen grundsätzlich arbeiten gehen. Am Arbeitsplatz muss also das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske gewährleistet oder ein Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen sein. Ist ein Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen muss die Maske nicht durchgehend getragen werden. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen wie das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu treffen. Dementsprechend sollte der Arbeitgeber über das Vorliegen einer Infektion informiert werden, um geeignete Maßnahmen – wie etwa Home-Office oder ein Einzelbüro – zu veranlassen.

Wenn eine FFP2-Maske aus medizinischen Gründen (z.B. Schwangerschaft) nicht durchgehend getragen werden kann, darf der Arbeitsplatz nur betreten werden, wenn organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Dasselbe gilt für Berufe, die während ihrer Arbeit keine Maske tragen können, zum Beispiel Logopäd:innen oder Sänger:innen.

Freistellungen für Risikogruppen und telefonische Krankschreibung möglich

Um vulnerable Personen am Arbeitsplatz bestmöglich zu schützen, werden die Freistellungen nach der Risikogruppeverordnung ab 1. August wieder ermöglicht.

Erkrankte Personen können sich wegen einer Erkrankung an COVID-19 telefonisch krankschreiben lassen. Eine Krankmeldung ist in diesem Fall – wie bei anderen Krankheiten auch – für Arbeitnehmer:innen erforderlich, um weiterhin Entgelt zu beziehen. Das heißt: Wer einen positiven Corona-Test hat, ist nicht – wie bisher bei der Absonderung– automatisch krankgeschrieben. Hier bedarf es nun einer aktiven Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin.

Hier geht es zur aktuellen Verordnung